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Verordnung über das Dateienregister

(Dateienregisterverordnung - DateiRegVO)

In der Fassung vom 28. April 1992 (GVBl. S.175)

Auf Grund des § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.16, 54), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes vom 26. März 1992 (GVBl. S.81), wird verordnet:

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Inhalt des Dateienregisters
§ 2 Meldepflicht
§ 3 Form der Meldung
§ 4 Zeitpunkt der Meldung
§ 5 Inkrafttreten


Verordnung über das Dateienregister

(Dateienregisterverordnung - DateiRegVO)

 § 1
[Inhalt des Dateienregisters]

(1) Das nach § 25 Abs.l des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) vom Berliner Datenschutzbeauftragten zu führende Dateienregister (allgemeines und besonderes Register) enthält neben der Bezeichnung und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle zu jeder Datei die Angaben der Dateibeschreibung gemäß § 19 Abs.2 BlnDSG (Dateienverzeichnis). Außerdem enthält es in einem den datenverarbeitenden Stellen zugeordneten Verzeichnis die Angaben gemäß § 19 Abs.4 BlnDSG über die Geräte, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden (Geräteverzeichnis).

(2) Im Dateienverzeichnis kann die Angabe über die Art der gespeicherten Daten (§ 19 Abs.2 Nr.2 BlnDSG) auf eine Kennzeichnung von Merkmalsgruppen beschränkt werden, diejeweils den gleichen Sachverhalt betreffen.

 § 2
[Meldepflicht]

(1) Meldepflichtig gemäß § 25 Abs.l Satz 3 und 4 BlnDSG sind die in § 2 Abs.l BlnDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie die in § 3 Abs.3 BlnDSG genannten, von öffentlichen Stellen beauftragten juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts.

(2) In Anträgen des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Behörden der Staatsanwaltschaft und die Polizei sowie der Landesfinanzbehörden, mit denen die Aufnahme von Dateien und Geräten in das besondere Register begehrt wird, ist das besondere öffentliche Interesse an der Geheimhaltung dieser Angaben im einzelnen darzulegen.

(3) Die Meldepflicht gilt auch für Änderungen der mitzuteilenden Angaben sowie für die Auflösung von Dateien.

(4) Die Meldepflicht gilt nicht Für nicht-automatisierte Dateien, aus denen keine Daten an Dritte übermittelt werden, und für Dateien, die bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

 § 3
[Form der Meldung]

(1) Jede oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle, der Präsident des Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs sowie die Bezirksämter leiten die aus ihrem Geschäftsbereich zum Dateienregister zu meldenden Angaben gesammelt dem Berliner Datenschutzbeauftragten zu. Das gleiche gilt für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Soweit die Stellen nach Absatz l für gleichartige Aufgaben Dateien gleichen Inhalts führen, können die Anschriften und Dateien dieser Stellen in zusammengefaßter Form gemeldet werden. Die Angaben der Bezirksämter faßt die oberste Landesbehörde zusammen, zu deren Geschäftsbereich der Gegenstand der Angaben gehört.

(3) Die in § 3 Abs.2 und 3 BlnDSG genannten Stellen, die im Auftrag öffentlicher Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, haben die Meldungen über ihren jeweiligen Auftraggeber zu leiten.

(4) Die Angaben sind getrennt nach Meldungen zum Dateienverzeichnis und zum Geräteverzeichnis auf den von der Senatsverwaltung für Inneres herausgegebenen Formblättern unter Beachtung der darin vorgegebenen Ausfüllanweisungen zu melden. Es sind dazu ausschließlich Originalformblätter zu verwenden. Sie sind mit gängigen Maschinenschrifttypen auszufüllen.

 § 4
[Zeitpunkt der Meldung]

(1) Die Meldungen sind unverzüglich nach dem Anlegen einer Datei oder der Inbetriebnahme eines zu meldenden Geräts vorzunehmen.

(2) Dateien, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und bisher nicht zum Dateienregister nach § 22 Satz l des Berliner Datenschutzgesetzes vom 12. Juli 1978 (GVBl. S.1317) gemeldet worden sind, und die verwendeten Geräte sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten zu melden.

(3) Die Dateien, die bei Inkrafttreten bereits gemeldet worden sind, sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten unter Verwendung der Formblätter erneut zusammen mit den verwendeten Geräten zu melden.

 § 5
[Inkrafttreten]

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Datenschutzregisterordnung (BlnDSRegO) vom 16. Februar 1981 (GVBl. S.370) außer Kraft.

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 Letzte Änderung:
 am 15.01.1999
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